Bayerische Friseure begrüßen das Verlängern der Wirtschaftshilfe

Landesinnungsmeister Christian Kaiser bereitet die Übergabe von über 700 schriftlichen Hilferufen der bayerischen Friseure an die bayerische Politik vor.

„Wir haben gemeinsam gekämpft und gemeinsam viel für das bayerische Friseur- und Kosmetikerhandwerk erreicht“, so das Fazit von Landesinnungsmeister Christian Kaiser zu dem Beschluss des bayerischen Ministerrats zum Rückmeldeverfahren für die Corona-Soforthilfe. „Wir konnten bayerische Friseur- und Kosmetikbetriebe retten, die in ihrer Existenz gefährdet waren.“

Die Bayerische Staatsregierung schöpft im Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe ihre rechtlichen Spielräume aus: Betriebe unterhalb einer festgelegten Gewinngrenze (30.000 bzw. 25.000 €) müssen die Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen! „Grundsätzlich ist ein Erlass der Corona-Soforthilfe immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht“, stellt Kaiser klar. 

„Diese politische Entscheidung kam auf massiven Druck des bayerischen Friseurhandwerks zustande“, so Kaiser, der bis zuletzt mit der Staatskanzlei über die Höhe der Beträge gerungen hatte. „Wir haben gemeinsam bis zuletzt gekämpft und haben viel herausgeholt.“ Die Staatsregierung kam nach eigenen Aussagen den Forderungen des bayerischen Friseurhandwerks weitestmöglich entgegen. „Zu dieser politischen Entscheidung ist es nur gekommen, weil sich die in Innungen organisierten Friseure auf die Hinterbeine gestellt und Druck auf die Politik ausgeübt haben, wo immer es möglich war. Das ist eine eindrucksvolle Lobbyarbeit unseres Handwerks und ein Beweis, wie wichtig eine starke Friseurorganisation mit Innung und Landesverband ist.“

Die Staatsregierung hat einheitliche Eckpunkte für den Erlass der Rückzahlungsforderung beschlossen. Mit den Eckpunkten schöpft Bayern seine rechtlichen Spielräume zugunsten der Betroffenen aus. Gleichzeitig ermöglichen die Eckpunkte eine faire Einzelfallprüfung nach einem landesweit einheitlichen Maßstab. Grundsätzlich ist ein Erlass immer dann möglich, wenn eine Rückzahlung die wirtschaftliche Existenz bedroht. Als grobe Faustregel gilt: Wenn das tatsächlich von einem Betrieb erzielte Ergebnis nach Steuern in dem Bereich unter 25.000 (Alleinstehender ohne Unterhaltspflichtige) bzw. bis 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) liegt, ist ein Erlass oder zumindest Teilerlass wegen Existenzgefährdung grundsätzlich möglich. Der Erlass der Rückzahlung kann voraussichtlich ab 1. Juni online auf der Corona-Soforthilfeseite des Wirtschaftsministeriums beantragt werden.