Bei Arbeiten im unmittelbaren Kundenkontakt schreibt die BGW eine FFP2-Maske vor.
Aktuell passt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards an die rechtlichen Vorgaben an. Sobald die neue Fassung veröffentlicht wird, wird die BGW dies entsprechend bekannt machen.
Aufgrund der aktuellen Pandemielage ist bis auf Weiteres die „Ergänzende Regelung zum Atemschutz“ umzusetzen.
- Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
- Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.