Obermeisterinnen und Obermeister folgten der Einladung von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger, (v.l.n.r.) Christian Kaiser (München), Claudia Geiselhöringer (Rottal-Inn), Bettina Zellhuber (Fürstenfeldbruck) und Enrico Karrer (Memmingen/Unterallgäu)
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Das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe ist ein heißes Thema im bayerischen Friseurhandwerk. Daher folgten Obermeisterinnen und Obermeister der bayerischen Friseurinnungen der Einladung von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger zum Handwerkerempfang, um im persönlichen Gespräch ihre Interesse zu vertreten.
Die Friseure, darunter auch Christian Kaiser für die Friseur- und Kosmetikerinnung München, konkretisierten ihre Kritik anhand von Beispielen. Sie bekräftigten ihre Forderung, bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckte Personalkosten ansetzen zu dürfen. Die Bayerische Staatsregierung schließt im Rückmeldeverfahren die Berücksichtigung von Personalkosten generell aus. Bei dieser Berechnungsmethode ergibt sich in vielen Fällen eine Überkompensation, was zu einer Rückzahlungspflicht der betroffenen Betriebe führt. Tatsächlich waren die Ausgaben im Frühjahr 2020 aber viel höher, weil weder für Auszubildende noch für Minijobber Kurzarbeitergeld gewährt wurde. Außerdem konnten die Umsätze nach dem Lockdown nur durch entsprechenden Personaleinsatz erzielt werden. Während die Umsätze in voller Höhe als Einnahmen in die Berechnung einbezogen werden müssen, dürfen die Personalkosten nicht in Ansatz gebracht werden.
Müssen die Friseure die Soforthilfe zurückzahlen, haben sie für die achtwöchige komplette Schließung ihrer Salons in 2020 keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Die Corona-Soforthilfe im Frühjahr 2020 war das einzige Programm im ersten Coronajahr, aus dem Friseurbetriebe Geld erhalten haben. Für die November-/Dezemberhilfe waren sie nicht antragsberechtigt und in der Überbrückungshilfe III erfüllte der Dezember 2020 die Fördervoraussetzungen regelmäßig nicht.
Die amtliche Statistik weist für das Friseurhandwerk in 2020 einen Umsatzrückgang von -9,1 Prozent im ersten Quartal, -23,5 Prozent im zweiten Quartal, -1,2 Prozent im dritten Quartal und -13,7 Prozent im vierten Quartal aus, jeweils bezogen auf das Vorjahresquartal. Die Salons waren durch staatliche Verordnung zwei Monate geschlossen, nämlich von 21. März bis 3. Mai und ab 16. Dezember 2020, also mitten im Weihnachtsgeschäft.
„Es ist für uns Friseure absolut unverständlich, warum die Berechnung des Liquiditätsengpasses bei der Corona-Soforthilfe in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird. In Nordrhein-Westfalen und Sachsen beispielsweise werden die Personalkosten bei der Berechnugn berücksichtigt. Bei der Soforthilfe handelt es sich um Bundesmittel und wir fordern eine einheitliche Vorgehensweise“, stellt Landesinnungsmeister Christian Kaiser fest.
Sabine Schneider, Obermeisterin der Innung Cham und Mitglied im LIV-Wirtschaftsausschuss, schildert dem Minister eindringlich die zusätzliche finanzielle Belastung, die aus unterschiedlichen Steuersätzen im Jahr der Gewährung und dem Jahr der Rückzahlung der Soforthilfe resultiert.
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