Der LIV fordert eine Aufhebung der 10 Quadratmeter-Regelung

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 gilt für den Friseurbesuch die 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet Foto: Ortlieb/LIV

Am Montag, 23. August 2021 ist die Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. August 2021 in Kraft getreten. Für den Friseurbesuch bringt dies folgende Neuerung mit sich:

Übersteigt in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz 35, müssen Kunden für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach § 4 der Verordnung vorlegen. Dies ist die sog. 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet).

Kein Testnachweis ist erforderlich für

  • geimpfte Personen ohne Symptome
  • genesene Personen ohne Symptome
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Zudem hat Bayern im Einvernehmen mit den übrigen Bundesländern und dem Bund die Entscheidung getroffen, Schüler auch während der Ferien von der zusätzlichen Testpflicht auszunehmen.

Der Testnachweis kann erbracht werden durch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines

  • PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
    Es ist also weiterhin möglich, dass sich Kunden vor dem Salon (unter Aufsicht) selbst testen. Der Test kann vom Kunden mitgebracht oder vom Friseur gestellt/verkauft werden.

Der jeweilige Nachweis muss vom Kunden vor Erbringen der Dienstleistung und im Fall einer Kontrolle vorgezeigt werden. Für die Salons besteht keine Dokumentationspflicht!

Innungsmitglieder finden weitere Informationen im jüngsten Rundschreiben sowie im internen Bereich.